Statuten

des Vereins Österreichische Gesellschaft für Chirurgie beschlossen in der Vollversammlung am 14. Juni 2021

Präambel

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in den Vereinsstatuten für Personen- und Funktionsbezeichnungen überwiegend die männliche Form verwendet. Sie gilt sinngemäß selbstverständlich auch in der weiblichen Form.

§1 Name und Sitz

Der Verein „Österreichische Gesellschaft für Chirurgie“ hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.

 

§2 Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der Wissenschaft auf dem Gebiet der Chirurgie in allen ihren Sparten und Belangen. Die Österreichische Gesellschaft für Chirurgie stellt sich dabei insbesonders zur Aufgabe, die Verbindung der Spezialdisziplinen untereinander und die Verbindung der Spezialdisziplinen mit der Chirurgie zu pflegen und im Sinne dieser Koordination die wissenschaftliche Tätigkeit sowie die Ausbildung verantwortlich zu fördern.

 

§3 Ideelle Mittel

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  1. Durchführung von Forschungsaufgaben auf dem Gebiet der Chirurgie,
  2. Sammlung, Erfassung und Erschließung von Materialien zur Geschichte der Chirurgie in öffentlichen und privaten Archiven, Bibliotheken und anderen Einrichtungen als Grundlage für die weitere wissenschaftliche Bearbeitung,
  3. Veranstaltung einer Jahrestagung mit wissenschaftlichen Vorträgen, Demonstrationen und Diskussionen mit Veröffentlichung der in der Jahrestagung gehaltenen Vorträge und Herausgabe eines Kongressberichtes, sowie Durchführung von Vorträgen, Symposien und Seminaren,
  4. Vergabe von Forschungsaufträgen und damit verbundenen Stipendien,
  5. Herausgabe und Unterstützung einer den Chirurgen aller Disziplinen offen stehenden Zeitschrift (European Surgery/Acta Chirurgica Austriaca) sowie Publikation der Forschungsergebnisse,
  6. Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und Mitwirkung bei der Facharzt-qualifikation im Rahmen der gesetzlichen Regelungen,
  7. Information aller Mitglieder über die Tätigkeit, insbesondere die geplanten Veran-staltungen der Gesellschaft und aller angeschlossenen Fachgesellschaften (§ 11),
  8. Ehrung von Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Chirurgie verdient gemacht haben,
  9. einen ständigen Ausschuss für praktische und organisatorische Berufsbelange und Fragen der Qualitätssicherung (Aktionskomitee).

 

§4 Materielle Mittel

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Regelmäßige Beiträge der Mitglieder der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie,
  2. Regelmäßige Beiträge aller assoziierten Fachgesellschaften zu den vereinbarten Bedingungen,
  3. Spenden,
  4. Gebarungserträge der Jahrestagungen, sofern die Einnahmen die Ausgaben überschreiten,
  5. Subventionen von öffentlichen Stellen,
  6. Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen zugunsten des Vereines.

 

§5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft gliedert sich in:

  1. Ordentliche Mitgliedschaft
  2. Assoziierte Mitgliedschaft
  3. Korrespondierende Mitgliedschaft
  4. Ehrenmitgliedschaft
  5. Fördernde Mitgliedschaft

 

§6

  1. Ordentliche Mitglieder sind die als solche von der Gesellschaft aufgenommenen natürlichen Personen.
  2. Die Gesellschaft kann jeden Arzt, der praktisch oder theoretisch in der operativen Medizin tätig ist, als ordentliches Mitglied aufnehmen. Facharzttitel und österreichische Staatsbürgerschaft sind keine Aufnahmevoraussetzungen.
  3. Der Aufnahmewerber bewirbt sich durch ein von zwei ordentlichen Mitgliedern unterstütztes Ansuchen beim Präsidium. Empfiehlt das Präsidium die Aufnahme, so beschließt die Vollversammlung endgültig, ob die Aufnahme erfolgen soll (siehe § 23 Ziff. 5). Zu einem Beschluss um Aufnahme in der Vollversammlung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Assoziierte Mitglieder sind ordentliche Mitglieder in einer angeschlossenen Fachgesellschaft.
  5. Die Aufnahme als assoziiertes Mitglied regelt die Satzung der angeschlossenen Fachgesellschaft.
  6. Als Nachweis der Mitgliedschaft gilt der Zahlungsbeleg des Jahresbeitrages oder eine von angeschlossenen Fachgesellschaften ausgestellte Mitgliedskarte.
  7. Fördernde Mitglieder sind Persönlichkeiten, Gesellschaften, Vereine, Unternehmen etc., die durch ideelle und materielle Beiträge die Erreichung der Ziele der Gesellschaft namhaft unterstützen. Die Aufnahme erfolgt über Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss des Vorstandes.

 

§7

  1. Zu Korrespondierenden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern können angesehene Chirurgen des In- und Auslandes sowie solche natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Chirurgie oder der Gesellschaft besonders verdient gemacht haben.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt die Aufnahme einer Person als Korrespondierendes Mitglied oder Ehrenmitglied beim Präsidium zu beantragen. Für das Aufnahmeverfahren gelten im Übrigen die letzten beiden Sätze des § 6 Abs.3 sinngemäß.
  3. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden durch ein Diplom geehrt.

 

§8

Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft und der Fachgesellschaften sowie an den Vollversammlungen der Gesellschaft teilzunehmen. Stimmrecht in der Vollversammlung, aktives und passives Wahlrecht haben die ordentlichen, die assoziierten, die Ehrenmitglieder und die Korrespondierenden Mitglieder. Fördernde Mitglieder und Student*innen Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Sie sind jedoch stimm-berechtigt und können Anträge stellen.

 

§9

  1. Ordentliche und Fördernde Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Vollversammlung nach den Bedürfnissen der Gesellschaft festsetzt. Die Beitragszahlung wird jeweils im Jänner fällig.
  2. Tritt ein ordentliches Mitglied in den dauernden Ruhestand, endet dessen Verpflichtung zur Beitragszahlung; die Mitgliederrechte bleiben jedoch auf Lebenszeit erhalten.
  3. Korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und Student*innen Mitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  4. Die angeschlossenen Fachgesellschaften entrichten pro assoziiertem Mitglied, das nicht gleichzeitig ordentliches oder Förderndes Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie ist, einen Unkostenbeitrag, der zwischen der Gesellschaft und den angeschlossenen Fachgesellschaften einvernehmlich festzulegen ist.
  5. Die Teilnahmegebühr der Jahrestagung wird jeweils vom amtierenden Präsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidium festgelegt, wobei eine angemessene Begünstigung für die Mitglieder der Gesellschaft vorzusehen ist.

 

§10

  1. Die Mitgliedschaft zur Gesellschaft, die nur über die Zugehörigkeit zu einer angeschlossenen Fachgesellschaft begründet ist, endet:
    1. durch Verlust der Mitgliedschaft zur angeschlossenen Fachgesellschaft
    2. durch freiwillige Auflösung oder
    3. durch Ausschluss der angeschlossenen Fachgesellschaft.
  2. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft:
    1. durch Tod,
    2. freiwillig, mit dem Tag der schriftlichen Anzeige an den Vorstand,
    3. durch Streichung aus der Liste der Mitglieder, wenn ein Mitglied trotz eingeschriebener schriftlicher Mahnung länger als zwei Jahre mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt, oder
    4. durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft (§ 10 Abs.2 Z4) kann vom Vorstand auf Empfehlung des Ehrenrates verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Vollversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
  4. Die Student*innen Mitgliedschaft endet mit dem Ende des Medizinstudiums und kann mit neuerlichem Antrag in eine ordentliche oder assoziierte Mitgliedschaft übergeführt werden.

 

§11 Fachgesellschaften

  1. Der Gesellschaft können Fachgesellschaften als Zweigvereine angeschlossen werden, die im Rahmen der Zielsetzung der Gesellschaft Spezialdisziplinen der operativen Medizin pflegen.
    Angeschlossene Fachgesellschaften können in Wien oder auch in den Bundesländern errichtet werden
  2. Die angeschlossenen Fachgesellschaften können ihren Vereinsnamen mit dem Zusatz „angeschlossen der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie“ führen.
  3. Über die Assoziierung einer Fachgesellschaft entscheidet die Vollversammlung über Antrag des Vorstandes.
  4. Bei einer Statutenänderung einer angeschlossenen Fachgesellschaft ist auf die Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie Bedacht zu nehmen.
  5. Die angeschlossenen Fachgesellschaften haben eigene Rechtspersönlichkeit. Es kann daher die Gesellschaft für Chirurgie durch Verbindlichkeiten einer angeschlossenen Fachgesellschaft ebenso wenig wie eine angeschlossene Fachgesellschaft durch Verbindlichkeiten der Gesellschaft für Chirurgie verpflichtet werden.

 

§12

Die angeschlossenen Fachgesellschaften haben einen jährlichen, jeweils am 31. März fälligen Beitrag an die Gesellschaft zu entrichten. Die Höhe des Beitrages beschließt die Vollversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Festsetzung eines für alle angeschlossenen Fachgesellschaften gültigen Beitrages pro ordentlichem Mitglied einer Fachgesellschaft (§ 9 Abs. 4). Ist ein Mitglied der assoziierten Fachgesellschaften zugleich auch ordentliches oder Förderndes Mitglied der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie, dann entfällt der vereinbarte Unkostenbeitrag.

 

§13

Eine angeschlossene Fachgesellschaft kann durch Beschluss der Vollversammlung, welche der Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen bedarf und der in geheimer Abstimmung zu fassen ist, ausgeschlossen werden:

  1. wenn eine angeschlossene Fachgesellschaft trotz eingeschriebener schriftlicher Mahnung ihren Beitrag länger als zwei Jahre schuldig bleibt, oder
  2. wenn die angeschlossene Fachgesellschaft eine mit dem Ziel der Gesellschaft unvereinbare Tätigkeit entfaltet.

 

§14 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Sie ist vom Vorstand als ordentliche Vollversammlung (Jahreshauptversammlung) einmal jährlich einzuberufen. Diese hat tunlichst zur Zeit der Jahrestagung stattzufinden. Weitere außerordentliche Vollversammlungen können vom Vorstand oder Präsidium einberufen werden. Diese sind zur Einberufung verpflichtet, wenn zwei angeschlossene Fachgesellschaften oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder, die keiner angeschlossenen Fachgesellschaft angehören, die Einberufung beantragen.
  2. Die Einladungen zu einer Vollversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Beifügung der Tagesordnung auszuschicken. Binnen einer Woche nach Empfang der Einladung kann jedes Mitglied, unterstützt durch zwei weitere Mitglieder, eine Ergänzung der Tagesordnung fordern, die berücksichtigt werden muss. Die Ergänzung der Tagesordnung ist umgehend allen Mitgliedern mitzuteilen.

 

§15

  1. Zur Fassung gültiger Beschlüsse der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und, soweit die Satzungen nichts anderes vorsehen, die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Wenn es sich jedoch um Statutenänderungen, Verwendung des Vereinsvermögens und Publikationen – mit Ausnahme der Zeitschrift der Gesellschaft – handelt, ist zur Beschlussfassung die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen notwendig. Ist die Vollversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet fünfzehn Minuten später eine Vollversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  3. Unter „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden; es sei denn, ein Beschluss, durch den der Vorstand oder das Präsidium mit der Beratung einer Angelegenheit beauftragt wird.
  4. Alle Abstimmungen erfolgen offen, so ferne nicht die Satzung anderes bestimmt oder fünf ordentliche Mitglieder geheime Abstimmung fordern.

 

§16

Aufgaben der Vollversammlung sind:

  1. Entgegennahme des Berichtes des Präsidenten über wichtige Angelegenheiten des Geschäftsjahres,
  2. Entgegennahme des Berichtes des Generalsekretärs über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Entgegennahme des Berichtes des Kassenverwalters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  4. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
  5. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  6. Statutenänderung, Verwendung des Vereinsvermögens, Beschlussfassung über Publikationen der Gesellschaft einschließlich der Zeitschrift und des Kongressberichtes,
  7. Aufnahme von Mitgliedern, ausgenommen Fördernde Mitglieder,
  8. Zulassung des Anschlusses einer Fachgesellschaft,
  9. Ausschluss von Mitgliedern,
  10. Ausschluss von angeschlossenen Fachgesellschaften,
  11. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Beiträge der angeschlossenen Fachgesellschaften,
  12. Auflösung der Gesellschaft,
  13. Angelegenheiten, die der Vollversammlung vom Vorstand oder Präsidium zur Entscheidung vorgelegt werden oder deren Aufnahme in die Tagesordnung von Mitgliedern (§ 14 Abs. 2) verlangt wird,
  14. Ehrungen.

 

§17 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten,
  2. dem ersten Stellvertreter des Präsidenten (Past President),
  3. dem zweiten Stellvertreter des Präsidenten (President Elect),
  4. dem Generalsekretär,
  5. dem Kongresssekretär,
  6. dem ersten und zweiten Kassenverwalter,
  7. dem Vorsitzenden des Aktionskomitees,
  8. dem Vorsitzenden der Fortbildungsakademie,
  9. dem Schriftleiter der von der Gesellschaft herausgegebenen Zeitschrift,
  10. dem Vorsitzenden des Berufsverbandes Österreichischer Chirurgen oder einem von diesem bestimmten Vertreter,
  11. dem Bundesfachgruppenobmann Chirurgie der Österreichischen Ärztekammer,
  12. je einem Delegierten der angeschlossenen Fachgesellschaften, so fern ein solcher nicht unter den Punkten 1 – 3 im Vorstand aufscheint,
  13. je einem Vertreter aus der Professorenkurie der Universitätskliniken für Chirurgie,
  14. einem Vertreter der chirurgischen Primarii von Standardkrankenhäusern für Grundversorgung,
  15. einem Vertreter der chirurgischen Primarii von Schwerpunktkrankenhäusern für Zentralversorgung,
  16. einem Vertreter der chirurgischen Primarii von Zentralkrankenhäusern für Maximalversorgung,
  17. einem Vertreter des Mittelbaus des Fachbereiches Chirurgie der österreichischen Universitätskliniken,
  18. einem Vertreter des Mittelbaus von chirurgischen Krankenhausabteilungen,
  19. einem Vertreter der in Ausbildung stehenden Ärzte im Fachbereich Chirurgie,
  20. zwei Vertretern der Senatoren. Senator ist jeder Pastpräsident, der aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Tritt ein Senator wieder in den Vorstand ein, so ruht auf diese Funktionsdauer die Senatorenstellung. Die Senatoren wählen aus ihrer Mitte – grundsätzlich in schriftlicher Abstimmung – zwei Vertreter, welchen jeweils auf die Dauer von drei Jahren Sitz und Stimme im Vorstand zusteht.
  21. dem österreichischen Vertreter (Governor) der österreich-ungarischen Sektion (Austrian-Hungarian Chapter) des American College of Surgeons (ACS)
  22. weiteren, fallweise in den Vorstand kooptierten Mitgliedern.

 

Alle oben genannten Personen können nur gewählt sein bzw. ihre Funktion im Vorstand ausüben, wenn sie Mitglied der Gesellschaft sind.

 

§18

  1. Wählbar in den Vorstand sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder mit Facharztanerkennung für Chirurgie mit Ausnahme § 17 Z 1-3, 12 und 19.
  2. Die neu zu wählenden Vorstandsmitglieder nach § 17 Z 1 – 19 werden von der Vollversammlung über Antrag des Vorstandes mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Gewählten treten ihr Amt in der Regel am 1. Oktober an. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Funktionsdauer beträgt für den Präsidenten, dessen ersten und zweiten Stellvertreter und für den Kongresssekretär 1 Jahr, für den Generalsekretär, den ersten und zweiten Kassenverwalter, den Vorsitzenden des Aktionskomitees, den Vorsitzenden der Fortbildungsakademie und den Schriftleiter 5 Jahre, für alle aus § 17 Z 13 – 19 3 Jahre. Die Funktionsdauer des Vorsitzenden des Berufsverbandes Österreichischer Chirurgen, des Bundesfachgruppenobmanns Chirurgie der Österreichischen Ärztekammer sowie der Delegierten der angeschlossenen Fachgesellschaften und des österreichischen Governors der österreich-ungarischen Sektion des American College of Surgeons (ACS) ist von der Dauer der Funktion, welche im Vorstand vertreten wird, abhängig.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsdauer aus, so wird vom Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten ordnungsgemäßen Vollversammlung kooptiert.
  4. Der erste Stellvertreter des Präsidenten ist der jeweils aus dem Amt geschiedene Präsident.
  5. Der Kongresssekretär wird vom Präsidenten bestellt.
  6. Der zweite Kassenverwalter wird auf Vorschlag des ersten Kassenverwalters von der Vollversammlung gewählt.
  7. Tritt bei den Vorstandsmitgliedern während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand eine Änderung ihrer beruflichen Position ein, die ihrer Funktion im Vorstand nicht mehr entspricht, so behalten sie ihr Mandat so lange weiter, bis durch die Vollversammlung ein Nachfolger gewählt ist.
  8. Wahlkomitee:
    1. Ihm gehören neben dem Präsidenten die letzten 3 Pastpräsidenten der Gesellschaft sowie 3, jeweils vom Präsidenten bestimmte Pastpräsidenten der assoziierten Gesellschaften an. Die Funktionsperiode beträgt 1 Jahr.
    2. Das Wahlkomitee wird vom Präsidenten am Beginn der Funktionsperiode einberufen. Es hat die Aufgabe, einen Vorschlag für die Wahl des zweiten stellvertretenden Präsidenten und, falls dies erforderlich ist, für die Wahl des Generalsekretärs, des ersten Kassenverwalters, des Vorsitzenden des Aktionskomitees, des Vorsitzenden der Fortbildungsakademie und des Schriftleiters zu erstellen und dem Präsidium bekannt zu geben. Das Präsidium leitet den Wahlvorschlag an den Vorstand weiter. Die Wahl erfolgt auf Antrag des Vorstandes in der Vollversammlung mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Auswahl der Kandidaten hat das Wahlkomitee auf die Satzungen der Gesellschaft Bedacht zu nehmen.

 

§19

  1. Aufgaben des Vorstandes:
    1. Mitwirkung an der Aufstellung des Programms für den Jahreskongress,
    2. Beschlussfassung über die Anlegung und Verwendung des Vermögens,
    3. Entgegennahme und Bestätigung der Beschlüsse des Präsidiums,
    4. Entgegennahme des Wahlvorschlages des Wahlkomitees,
    5. Beratung der vom Präsidenten vorgelegten Punkte der Tagesordnung,
    6. Beratung über Fragen, die der Vollversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen,
    7. Beschlussfassung über die Einrichtung von Ausschüssen, Sektionen, Komitees und Arbeitsgemeinschaften,
    8. Beschlussfassung über die Besetzung des Schiedsgerichtes,
    9. Aufnahme von Fördernden Mitgliedern.
  2. Der Vorstand tagt in der Regel mindestens einmal jährlich. Seine Einberufung obliegt dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle dem ersten bzw. zweiten Stellvertreter.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Zur Fassung von Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Präsident ist stimmberechtigt. Sollte sich bei einer Beschlussfassung Stimmengleichheit ergeben, entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

§20

Der Präsident oder einer seiner Stellvertreter leiten die Präsidiums- und Vorstandssitzungen und die Vollversammlungen und vertreten die Gesellschaft nach außen. Ausfertigungen und Bekanntmachungen müssen die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs tragen.

 

§21

  1. Dem Generalsekretär obliegt die allgemeine Führung der Geschäfte. Er hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten die Tagesordnung für die Präsidiumssitzung, die Vorstandssitzung und für die Vollversammlung unter Berücksichtigung der eingelangten Anträge festzulegen, die Einläufe vorzutragen und über den Ablauf der Versammlungen Protokoll zu führen.
  2. Die Aufgabe des Kongresssekretärs besteht darin, den Präsidenten bei der Vorbereitung und Durchführung der Jahrestagung zu unterstützen.
  3. Die Kassenverwalter haben die Kasse nach Maßgabe der vom Vorstand erteilten Instruktionen zu verwalten und in der Vollversammlung Rechnung zu legen. Sie haben den Rechnungsabschluss einige Tage vor der Vollversammlung den beiden Rechnungsprüfern zu übermitteln, sodass diese das Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung der Vollversammlung vorlegen können.

 

§22

Die Vollversammlung wählt mit absoluter Mehrheit für die Dauer von fünf Jahren zwei ordentliche Mitglieder als Rechnungsprüfer. Diese dürfen keine andere Funktion in der Gesellschaft ausüben. Sie prüfen die Gebarung der Gesellschaft und berichten in der Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Kontrolle.

 

§23 Präsidium

  1. Zusammensetzung des Präsidiums:
    1. Präsident,
    2. erster stellvertretender Präsident,
    3. zweiter stellvertretender Präsident,
    4. Generalsekretär,
    5. erster Kassenverwalter,
    6. Vorsitzender des Aktionskomitees,
    7. Vorsitzender der Fortbildungsakademie,
    8. fallweise in das Präsidium kooptierte Mitglieder.
  2. Der Präsident wird im Fall seiner Verhinderung durch den ersten stellvertretenden Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Präsidenten vertreten.
  3. Der Präsident oder in seinem Namen der Generalsekretär beruft nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, Sitzungen des Präsidiums ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Beratungspunkte. Eine Sitzung kann ad hoc einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums ist eine Sitzung einzuberufen.
  4. Aufgaben des Präsidiums:
    1. Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft,
    2. Beschlussfassung über Vorschlag zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern,
    3. Beschlussfassung über Vorschlag zur Aufnahme von Korrespondierenden Mitgliedern,
    4. Beschlussfassung über Vorschlag zur Aufnahme von Ehrenmitgliedern,
    5. Beschlussfassung über Vorschlag an den Vorstand zur Aufnahme von Fördernden Mitgliedern,
    6. Entgegennahme des Wahlvorschlages des Wahlkomitees,
    7. Entscheidung über die Vergabe von Stipendien und Preisen, sofern sie nicht von anderen Bestimmungen geregelt sind,
    8. Beratung der vom Präsidenten vorgelegten Punkte der Tagesordnung,
    9. Beratung über Fragen, die dem Vorstand zur Kenntnisnahme bzw. Entscheidung vorgelegt werden,
    10. Vorbereitung der Sitzungen des Vorstandes.
  5. Das Präsidium hat alle Beschlüsse, welche in der ordentlichen Vollversammlung zur Abstimmung gelangen, dem Vorstand zur Kenntnisnahme und Zustimmung vorzulegen.
  6. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der Mitglieder möglich. Kooptierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gegeben.

 

§24 Schiedsgericht

  1. In Vereinsstreitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, so ferne nicht der Ehrenrat mit der Angelegenheit befasst wird. Es besteht aus drei Personen. Die beiden Streitteile machen je ein ordentliches Mitglied der Gesellschaft als Schiedsrichter namhaft und die beiden so bestellten Schiedsrichter einigen sich sodann auf einen dritten Schiedsrichter als Obmann.
  2. Machen die beiden Streitteile oder macht einer der beiden Streitteile nicht binnen einer vom Präsidium oder Vorstand zu bestimmenden, angemessenen Frist die zu bestellenden Schiedsrichter namhaft, so haben das Präsidium bzw. der Vorstand den säumigen Streitteilen oder dem säumigen Streitteil die Namhaftmachung binnen achttägiger Frist aufzutragen. Wird die Frist nicht genützt, so bestellen das Präsidium bzw. der Vorstand die oder den Schiedsrichter.
  3. Einigen sich die beiden von den Streitteilen namhaft zu machenden Schiedsrichter nicht auf eine dritte Person als Obmann, so entscheidet der Präsident oder bei Befangenheit sein Vertreter.

 

§25 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat dient der Behandlung von Beschwerden über Mitglieder, die durch ihr Verhalten die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt haben und/oder das Gesetz verletzt haben.
  2. Zusammensetzung des Ehrenrates:
    1. ein Jurist (pensionierter Richter) als Vorsitzender,
    2. ein emeritierter Ordinarius für Chirurgie,
    3. ein emeritierter Primarius für Chirurgie,
    4. zwei aktive Chirurgen.
    5. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht im Vorstand der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie vertreten sein.
  3. Die Mitglieder des Ehrenrates werden vom Präsidium vorgeschlagen und in der Vollversammlung mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Funktionsperiode beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Ehrenrat wird über Antrag
    1. seines Vorsitzenden,
    2. des Präsidiums,
    3. jedes Mitgliedes der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie tätig.
  5. Der Ehrenrat entscheidet in Dreiersenaten unter Vorsitz des Juristen.
  6. Die Ergebnisse der Beratung des Ehrenrates werden in einer schriftlichen Empfehlung an das Präsidium weitergeleitet. Die Empfehlung kann lauten auf:
    1. Ermahnung,
    2. Verwarnung,
    3. Ausschluss aus der Gesellschaft.
  7. Ob eine Ermahnung oder Verwarnung ausgesprochen wird, entscheidet das Präsidium. Wird vom Ehrenrat ein Ausschluss aus der Gesellschaft empfohlen, so hat das Präsidium eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen, um über diese Empfehlung zu entscheiden. Der Vorstand entscheidet mit qualifizierter Mehrheit (drei Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder). Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Vollversammlung zulässig (§ 10 Abs. 3).
  8. Ist bei Befassung des Ehrenrates gegen das betroffene Mitglied ein gerichtliches Strafverfahren und/oder standesbehördliches Disziplinarverfahren anhängig, so ist die Beschlussfassung des Ehrenrates bis zur rechtskräftigen Beendigung des strafgerichtlichen und/oder standesbehördlichen Disziplinarverfahrens zu unterbrechen und nach rechtskräftigem Abschluss der genannten Verfahren ohne Verzug wieder aufzunehmen.
  9. Ein Verhalten eines Vereinsmitgliedes ist vom Ehrenrat nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des Mitgliedes geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
  10. Sind seit Beendigung des gesetz-, ehren- und standeswidrigen Verhaltens des Vereinsmitgliedes 5 Jahre verstrichen, so hat dies der Ehrenrat ohne Abgabe einer weiteren Empfehlung festzustellen.

 

§26 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung und der Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes hat die Vollversammlung auch über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen. Dieses kann in keiner wie immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 Abs 4 Z 5 oder 6 EStG 1988 zu verwenden.