Das Stipendium wird zur finanziellen Unterstützung von Forschungsarbeiten in der allgemeinen Chirurgie oder einem Sondergebiet der Chirurgie gewährt und wird an ChirurgInnen vergeben, die an einer Universitätsklinik oder in einem Krankenhaus tätig sind. Das Forschungsthema sollte ein, im Interesse des chirurgischen Fortschrittes in Österreich, innovatives Ergebnis erwarten lassen.
Voraussetzungen:
Altersbegrenzung: Der Bewerber bzw. die Bewerberin dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung das 40. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Mitgliedschaft: Der Bewerber bzw. die Bewerberin müssen Mitglied der Österreichische Gesellschaft für Chirurgie sein (Mindestzeitraum 1 Jahr). Der Mitgliedsbeitrag bzw. noch ausstehende Beiträge müssen zum Zeitpunkt der Antragseinreichung einbezahlt sein, andernfalls kann der Antrag nicht bearbeitet werden. Der Status als aktives Mitglied der ÖGCH muss mindestens weitere 5 Jahre gewährleistet sein.
Bewerbung: Die Bewerbung ist in elektronischer Form beim Generalsekretär der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie, Frankgasse 8, Billroth-Haus, 1090 Wien, E-Mail: chirurgie@oegch.at einzureichen. Der Antrag muss vollständig ausgefüllt, mit allen Unterlagen mindestens 3 Monate vor Antritt des Aufenthaltes gestellt werden. Verspätete Anträge werden grundsätzlich abgewiesen.
Antrag: Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Curriculum Vitae
Publikationsliste bzw. Nachweis der bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit.
Nachweis der Aufenthaltsbewilligung (Einladung oder Arbeitsvertrag) an der vom Bewerber angeführten Institution.
Nachweis zusätzlicher Finanzierungen Angaben/Unterlagen über weitere zuerkannte oder beantragte Stipendien. Bei Zuteilung eines Stipendiums ist über die jeweilige Institution ein Nachweis zu erbringen, dass von dieser keine regelmäßigen Gehaltszahlungen (bezahltes Dienstverhältnis) erfolgen. Ggf. kann das Stipendium der ÖGCH entsprechend gekürzt werden.
Bei Forschungsaufenthalten mit mehr als 6 Monaten ist eine positive Evaluierungeiner anerkannten Forschungsförderungseinrichtung (Schrödinger, Max Kade, usw.) obligatorisch.
Die Verlängerung der Forschungsförderung über 12 Monate hinaus erfordert einen neuerlichen Vorstandsbeschluss.
Sollte ein Forschungsaufenthalt länger als 12 Monate dauern, ist ein jährlicher Zwischenbericht abzugeben.
Die Behandlung der Anträge erfolgt durch eine Jury bestehend aus Mitgliedern des Präsidiums der ÖGCH.
Nach der Entscheidung über die Vergabe des Stipendiums werden die Bewerber und Bewerberinnen durch das Sekretariat der ÖGCH informiert. Die Entscheidung wird in der Vorstandssitzung der ÖGCH abgestimmt. Unterlagen von Bewerbern bzw. Bewerberinnen, die kein Stipendium erhalten, werden an diese zurückgesandt. Die Unterlagen bewilligter Anträge verbleiben im Archiv der ÖGCH.
Zeitraum: Das Stipendium ist nicht aufschiebbar. Es muss im dafür vorgesehenen Jahr (angegebener Zeitraum) genutzt werden.
Einverständniserklärung: Im Antrag für das Stipendium muss von Seiten des Bewerbers bzw. der Bewerberin eine Einverständniserklärung beigefügt werden indem bestätigt wird, dass er/sie die Antragsformulare durchgelesen hat und mit den darin angeführten Bedingungen einverstanden ist.
Über die Vergabe von Forschungsstipendien kann kein Einspruch (Rechtsmittel) erhoben werden.
3 Monate nach Abschluss des Forschungsaufenthaltes ist ein druckreifer Bericht über die Ergebnisse der Forschungstätigkeit zur Veröffentlichung in der Zeitschrift „Chirurgie“ (Richtwerte zur Artikelübermittlung) oder in der Zeitschrift „European Surgery – ACA“ einzureichen. Alle Publikationen über die Forschungsarbeit sollen den Hinweis enthalten, dass die Arbeit mit Mitteln der ÖGCH (Angabe der bewilligten Antragsnummer) gefördert wurde. Eine Nennung im akademischen Lebenslauf wird angeregt. Im Anschluss an den Forschungsaufenthalt ist ein Vortrag im Rahmen des Österreichischen Chirurgenkongresses verpflichtend zu halten.
Die Höhe des Stipendiums wird vom Vorstand (Abstimmung) festgelegt und wird dzt. als Beteiligung an den Aufenthaltskosten mit € 1.000,- /Monat und an den Reisekosten (Flug) mit € 800,- (einmalig) begrenzt. Für Forschungsaufenthalte, die länger als 12 Monate dauern, kann ein Aufenthaltskostenzuschuss für die allenfalls mitreisende Familie beantragt werden. Durch diesen Zuschuss kann das Stipendium (sowie der Reisekostenzuschuss) für den Ehepartner um bis zu 30% und für Kinder um bis zu 10% pro Kind angehoben werden. Insgesamt kann die Anhebung 50% nicht überschreiten. Personen, die im Zielland einer regelmäßigen bezahlten Betätigung nachgehen, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Des Weiteren wird als Förderbedingung vorausgesetzt, dass StipendiatInnen sich durchgehend (>90%) am Forschungsort aufhalten.